Allgemeine Geschäftsbedingungen – Graz, Jänner 2013
1. Allgemeines:
Die gegenständlichen Produktions-, Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgenden kurz Bedingungen genannt) gelten für alle Vertragsbestimmungen zwischen “Das Zahnatelier Dietmar Mayer“ und deren Rechtsnachfolger/in einerseits und den Kunden beziehungsweise dessen Rechtsnachfolgern andererseits. Sämtliche Nebenabreden gelten nicht, Änderungen der Bedingungen beziehungsweise Ergänzungen derselben bedürfen ausdrücklich der Schriftform, insbesondere auch die Vereinbarung vom Abgehen der Erfordernisse der Schriftform.
2. Angebote und Preise:
Die Berechnung von zahntechnischen Produktlieferungen erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart, für die Anfertigung und die Lieferung ab unserer Betriebsstätte; Abholungs-, Zustellungs-und Versendungskosten von dort ab können zu Lasten des Käufers gehen.
Preisnachlässe welcher Art auch immer (Rabatte usw.) sind nur dann rechtsgültig, wenn die Zahlungsfristen durch den Kunden (Käufer) vollinhaltlich eingehalten werden. Im Falle der verspäteten Zahlung durch den Auftraggeber ist die Firma “ Das Zahnatelier Dietmar Mayer“ berechtigt den gewährten Preisnachlass rückgängig zu machen und diesen nachzufakturieren.
Bei Eröffnung des Konkursverfahrens oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden ist die Firma “Das Zahnatelier Dietmar Mayer“ berechtigt, sämtliche gewährten Sondernachlässe, Rabatte und Boni, welche im Zeitraum der geschäftlichen Beziehung zwischen den Vertragsteilen angefallen sind, nachzuverrechnen bzw. im Insolvenzverfahren anzumelden. In diesem Fall gelten keine wie immer gearteten zeitlichen Beschränkungen.
3. Lieferfristen und Produktionszeiten:
Diese sind in keinem Fall Fixfristen. Für deren genaue Einhaltung werden wir uns bemühen, übernehmen aber keine Gewähr. Wir sind berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz von unserer Lieferverpflichtung zurückzutreten, wenn uns die Einhaltung der Lieferfrist nicht möglich ist. Bei besonders kurzen gewünschten Fertigungszeiten (die unsere Betriebsöffnungszeiten überschreiten) halten wir uns frei einen Expresszuschlag zu verrechnen.
4. Versand und Zustellung:
Mit der Übergabe an die Post, Zustelldienst oder Frachtführer geht die Gefahr der Beschädigung an dieselben über, Lieferungen gelten im Zweifel als unbeschädigt übergeben. Die Verpackung, der Weg und die Art des Versandes oder Zustellung werden, soweit nicht anders vereinbart, bestmöglichst von uns gewählt.
5. Gewährleistung:
Mängel müssen unter deren genauer Angabe unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Tagen nach Erhalt unserer Fertigungsprodukte mittels Fax, E-Mail oder eingeschriebenem Brief angezeigt werden. Spätere Mängelrügen können nicht anerkannt werden.
Ansprüche auf Wandlung und Schadenersatz sind ausgeschlossen, einen Anspruch auf Preisminderung können wir dadurch begegnen, dass wir nach vorheriger Rücksendung der angeblich mangelhaften Sonderanfertigung Zahnersatz, maßgeblich nachverbesserte oder neuangefertigte Ersatzlieferungen vornehmen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises. Bei Bestellung von zahntechnischen Produktsonderwünschen, nach Rücksprache, welche statischen, funktionellen oder materialüberfordernden Parametern widersprechen bzw. vorgeschriebene Mindestgrößen unterschreiten, können Reklamationen nicht berücksichtigt werden.
6. Storno von Anfertigungsaufträgen:
Bei Storno von selbstgewählten, bestellten zahntechnischen Produktanfertigungen wird dem Kunden eine Stornogebühr von 33% des entstandenen Produktgesamtpreises verrechnet. Verbrauchte Goldfeilung, Modellguß- oder NEM-Legierungen, zugekaufte Fabrikate wie zum Beispiel: Kunststoffzähne, Geschiebeteile, Zirkongerüste usw. werden zur Gänze in Rechnung gestellt.
7. Zahlungsbedingungen:
Sämtliche Zahlungen sind direkt an uns (Mitarbeiter oder Vertreter haben keine Inkasso Vollmacht) spesenfrei für den Empfänger zu leisten und gelten mit dem Werktag als erfolgt, welcher der Valutierung der Gutschrift auf unserem Konto folgt.
Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 5 Tagen, ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug netto zur Zahlung fällig. Grundsätzlich behalten wir uns aber vor, ohne wesentliche Angabe von Gründen gegen Anzahlung, Vorauskasse oder gegen Nachname zu liefern.
Eingehende Zahlungen werden in folgender Reihenfolge verbucht; außergerichtliche Eintreibungskosten, gerichtliche Eintreibungskosten, Zinsen, Kapital, wobei wir uns eine andere Widmung ausdrücklich vorbehalten.
Sind mehrere Rechnungen offen ist zunächst die jeweils älteste Rechnung abzudecken, sollte diese Verpflichtung nicht erfüllt werden, so ist die Gesamtsumme sofort ohne Nachlass zur Zahlung fällig. Wenn objektive Umstände eine Gefährdung der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung indizieren, sind wir berechtigt, auch im Falle von Zahlungsvereinbarungen die Forderung sofort fällig zu stellen, sowie die Hereinnahme von Wechseln abzulehnen oder trotz später fälliger Wechsel, sofortige Zahlung zu verlangen. Schecks und Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung und werden nur unter diesem Vorbehalt gutgeschrieben.
Bei Zahlungszielüberschreitung verpflichtet sich der Auftraggeber (Käufer), Zinsen in Höhe von mindestens 2% über dem Zinssatz zu bezahlen, welchen wir als Höchstsatz an unsere eigene Bank zu zahlen haben, mindestens jedoch 8,6% per anno.
Zahlungsverzug des Kunden nimmt diesem das Recht, Erfüllung laufender Lieferverträge zu verlangen. Bei zahntechnischen Sonderanfertigungen, welche teure Warenzukäufe erfordern, kann mit dem Auftraggeber eine Anzahlung vereinbart werden oder die Bestellung auf die Ordination des Kunden, seitens des Dentalfachhandels, direkt verrechnet werden.
Bei Zahlungsverzug sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Eintreibung, sowie Inkassospesen zu ersetzen, ebenso Kosten von Exzindierungsklagen, Einstellungen wegen Dritteigentums, Forderungsanmeldungen und andere nicht vom Gericht bestimmte Kosten.
8. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bzw. bis zum Ablauf etwaiger Schecks und Wechselobligos unser Eigentum. Der Auftraggeber (Käufer) ist verpflichtet unter Eigentumsvorbehalt stehende Sonderanfertigungen Zahntechnik vor Wertminderung zu schützen und auf eigene Kosten, gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl ausreichend zu versichern. Wird die Ware gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir sofort mittels Einschreibebriefes mittels Rückschein zu benachrichtigen, auch ist der Vollzugsbeamte und Pfandgläubiger, der die Pfändung oder die Beschlagnahme veranlasst hat, sofort zu unserem erweiterten Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der branchenüblichen Weiterveräußerung auf den hierfür erzielten Erlös, und zwar selbst dann, wenn es zu keiner Forderungsabtretung zu unseren Gunsten kommen sollte.
Der gesamte Labor-Verkaufserlös der Sonderanfertigung (zahntechnischer Produkte), bleibt selbst dann unser Eigentum, wenn nach Weiterverkauf an Patienten, bereits eine Vermengung mit den übrigen Geldmitteln unseres Auftraggebers mittlerweile eingetreten ist.
Zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes im Insolvenzfall bedarf es nicht einer vorhergehenden Rücktrittserklärung.
9. Gegenforderungen:
Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber nicht berechtigt ist gegen unsere Forderungen, mit behaupteten Forderungen seinerseits aufzurechnen, und zwar weder außergerichtlich noch gerichtlich.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Fälle, auch für Scheck und Wechselklagen ist LG Graz.
11. Geltung:
Diese Sonderanfertigungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für weitere Abschlüsse, ohne dass auf diese Bedingungen im Einzelfalle ausdrücklich Bezug genommen zu werden braucht.
12. Zusatz für Exportaufträge:
Unsere Angebote werden in Euro abgeben. Bei fremden Währungen ist die Umrechnung so vorzunehmen, dass bei einer bankmäßigen Abrechnung inklusive sämtlicher Bankspesen sich der uns zustehende Eurobetrag als Erlös ergibt.
Bei Reklamationen, die von uns nicht beurteilt werden können, ist eine urkundliche Bestätigung eines Vertreters der österreichischen Bundesregierung bzw. der Außenstelle der österreichischen Wirtschaftskammer erforderlich.
Reklamationen für Transportschäden, Lieferverzug, Diebstahl usw. erkennen wir nicht an. Exportaufträge werden „Kassa gegen Dokument“, gegen „Vorauskassa“, per „Nachname“ oder „unwiderrufliches Akkreditiv“ ausgeführt. Eventuelle Streitfälle unterliegen dem österreichischen Recht.
13. Österreichisches Medizinproduktegesetz – Konfirmitätserklärung:
Alle zahntechnischen Sonderanfertigungen und dazu verwendeten Materialien unterliegen dem österreichischen Medizinproduktegesetz, den in Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG genannten grundlegenden Anforderungen und werden immer unter Beilage der Konfirmitätserklärung ausgeliefert. Zahntechnik: Es werden Medizinprodukte der Klasse IIb entgeltlich abgegeben.
14. Sonstiges:
Sollten einzelne Teile dieser Sonderanfertigungs-, Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, aus welchem Grund auch immer ungültig sein, so gelten gleichwohl die übrigen Bestimmungen der Bedingungen.
Gemäß Datenschutzgesetz werden jene Daten, die zur Abwicklung der Geschäfte notwendig sind, gespeichert und gesichert.